§ 39 Planungs- und Baugesetz (PBG) - D. Erschliessungsplan 1. Inhalt
§ 39 PBG · D. Erschliessungsplan 1. Inhalt
1. Die Einwohnergemeinden erstellen soweit erforderlich Konzepte über die Gestaltung der Erschliessungsräume.
2. Sie ordnen die Erschliessung der Baugebiete gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege, die Wasser- und Energieversorgung, allfällige Anlagen für Fernheizung und Gemeinschaftsantennen sowie die Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung.
3. Sie können darin namentlich festlegen
a) Baulinien;
b) den Raum und, wenn nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen und die zugehörigen Grünanlagen;
c) Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen;
d) Einteilung in Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;
e) Grundsätze für die Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschliessungspläne von Bedeutung sind;
f) Vorschriften über die zu wählenden Energieträger
g)* Rahmenbedingungen für die Privaterschliessung;
h)* Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.
4. Kommt dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung zu, so ist dies in der Publikation (§ 15 Absatz 1) und im Genehmigungsbeschluss (§ 18 Absatz 1) festzustellen.