711.1
GOPBG
CH-SO
§ 38 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten ausserhalb der Bauzone a) Wohnbauten und geschützte Bauten
Raumplanung - Ortsplanung
§ 38 PBG · Bauten ausserhalb der Bauzone a) Wohnbauten und geschützte Bauten
1. Früher landwirtschaftlich genutzte, in ihrer Substanz erhaltene Wohnbauten dürfen als Wohnbauten umgenutzt, erneuert und geändert werden. Die Erweiterung der Wohnfläche im bestehenden Volumen von Wohnhaus und angebautem Ökonomieteil ist möglich, soweit dies das Bundesrecht zulässt. Vorbehalten bleiben Tatbestände, wo die Zonenwidrigkeit durch Änderung des Gesetzes oder eines Nutzungsplans entstanden ist.
2. Die Zweckänderung geschützter Bauten (§ 122) ist unter den Voraussetzungen des Bundesrechts zulässig, sofern deren dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.