711.1
GOPBG
CH-SO
§ 37 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rechtswirkungen
Raumplanung - Ortsplanung
§ 37 PBG · Rechtswirkungen
1. Die mit den Schutzzonen verbundenen Enteignungsrechte und Eigentumsbeschränkungen sind zu bezeichnen, soweit sie sich nicht aus der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung ergeben.