711.1
GOPBG
CH-SO
§ 36 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutzzonen a) Inhalt
Raumplanung - Ortsplanung
§ 36 PBG · Schutzzonen a) Inhalt
1. Die Einwohnergemeinden sollen namentlich folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden
a) Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung;
b) Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart;
c) Gewässerschutzgebiete;
d) Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist;
e)* Natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen.
2. Als Schutzzonen können ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und Ortschaften.