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711.1 GOPBG CH-SO

§ 36 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutzzonen a) Inhalt

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 36 PBG · Schutzzonen a) Inhalt

1. Die Einwohnergemeinden sollen namentlich folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden

a) Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung;

b) Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart;

c) Gewässerschutzgebiete;

d) Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist;

e)* Natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen.

2. Als Schutzzonen können ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und Ortschaften.

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