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711.1 GOPBG CH-SO

§ 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aufhebung des Tret- und Radwenderechts

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 35 PBG · Aufhebung des Tret- und Radwenderechts

1. Bei der Überbauung in der Bauzone sind Tret- und Radwenderechte aufgehoben.

2. An der Bauzonengrenze zum landwirtschaftlich genutzten Gebiet bleibt das Tretrecht im bisherigen Umfang bestehen.

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