711.1
GOPBG
CH-SO
§ 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aufhebung des Tret- und Radwenderechts
Raumplanung - Ortsplanung
§ 35 PBG · Aufhebung des Tret- und Radwenderechts
1. Bei der Überbauung in der Bauzone sind Tret- und Radwenderechte aufgehoben.
2. An der Bauzonengrenze zum landwirtschaftlich genutzten Gebiet bleibt das Tretrecht im bisherigen Umfang bestehen.