Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 34 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Raumplanung - Ortsplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 PBG · Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1. In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden.

2. Das Gebiet soll vom Gemeinwesen, für das es bestimmt ist, gütlich oder auf dem Weg der Enteignung erworben werden. Andernfalls kann der Eigentümer nach Ablauf einer von ihm angesetzten Frist von 5 Jahren verlangen, dass sein Grundstück einer andern Zone zugeteilt wird. Bei einer solchen Änderung des Zonenplanes ist für das wegfallende Gebiet angemessener Ersatz zu schaffen.

3. Im Zonenplan können Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen der Abtretungspflicht im Sinne von § 42 unterstellt werden. In diesem Fall gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die materielle Enteignung § 41 sinngemäss.

← § 33 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 34bis PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →