711.1
GOPBG
CH-SO
§ 32 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewerbezonen
Raumplanung - Ortsplanung
§ 32 PBG · Gewerbezonen
1. In den Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbe zulässig. Ein von der Gemeinde festzulegender maximaler Anteil der zulässigen Bruttogeschossfläche - bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - darf für Wohnzwecke genutzt werden.
2. Die Gemeinden können auch reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben Gewerbebetrieben nur betriebsnotwendige Wohnungen zulässig sind.