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711.1 GOPBG CH-SO

§ 32 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewerbezonen

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 32 PBG · Gewerbezonen

1. In den Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbe zulässig. Ein von der Gemeinde festzulegender maximaler Anteil der zulässigen Bruttogeschossfläche - bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - darf für Wohnzwecke genutzt werden.

2. Die Gemeinden können auch reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben Gewerbebetrieben nur betriebsnotwendige Wohnungen zulässig sind.

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