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711.1 GOPBG CH-SO

§ 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kernzonen

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 31 PBG · Kernzonen

1. Kernzonen umfassen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen (Zentrumszonen) oder als solche neu gebildet werden sollen.

2. Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und - je nach Typologie der Zone - nicht störende oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

3. Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Erhaltung des Bestandes an kulturell oder historisch wertvoller Bausubstanz und zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen.

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