711.1
GOPBG
CH-SO
§ 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kernzonen
Raumplanung - Ortsplanung
§ 31 PBG · Kernzonen
1. Kernzonen umfassen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen (Zentrumszonen) oder als solche neu gebildet werden sollen.
2. Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und - je nach Typologie der Zone - nicht störende oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
3. Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Erhaltung des Bestandes an kulturell oder historisch wertvoller Bausubstanz und zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen.