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711.1 GOPBG CH-SO

§ 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Zusammenarbeit und Information

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 PBG · 3. Zusammenarbeit und Information

1. Bei der Anwendung des Gesetzes arbeiten Kanton, Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen zusammen.

2. Sie unterrichten die Bevölkerung frühzeitig über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.

3. Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

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