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711.1 GOPBG CH-SO

§ 29 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Unterteilung der Bauzone

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 29 PBG · Unterteilung der Bauzone

1. Die Bauzone kann namentlich in folgende Zonen unterteilt werden

a) Wohnzonen;

b) Kernzonen;

c) Arbeitszonen, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen;

d) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.

2. Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden, insbesondere nach Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen Verkehrsaufkommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Es können neben maximalen auch minimale Nutzungsziffern, Geschosszahlen oder Fassadenhöhen festgelegt werden.

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