711.1
GOPBG
CH-SO
§ 28 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erschliessung
Raumplanung - Ortsplanung
§ 28 PBG · Erschliessung
1. Land ist erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne besonderen Aufwand möglich ist.
2. Bei grösseren Wohnsiedlungen und Bauten und Anlagen gemäss § 46 Absatz 1 Buchstabe c) muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein.
3. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse vorzuschreiben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.