711.1
GOPBG
CH-SO
§ 26 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauzone
Raumplanung - Ortsplanung
§ 26 PBG · Bauzone
1. Die Bauzone umfasst Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren für eine geordnete Besiedlung benötigt und erschlossen wird.
2. Bei der Festlegung der Bauzone sind die Planungsgrundsätze des Bundes und der Kantonale Richtplan zu berücksichtigen. In diesem Rahmen stellt der Zonenplan auf die bestehende Siedlungs- und Infrastruktur und die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung ab. Er berücksichtigt die angestrebte bauliche und siedlungspolitische Entwicklung der Ortschaft und sorgt für eine haushälterische Nutzung des verfügbaren Bodens und eine hohe Siedlungsqualität.
3. Die Nutzungszonen (§ 29) und die Erschliessung (§ 28) sind aufeinander abzustimmen.