711.1
GOPBG
CH-SO
§ 24 Planungs- und Baugesetz (PBG) - C. Zonenplan, Inhalt
Raumplanung - Ortsplanung
§ 24 PBG · C. Zonenplan, Inhalt
1. Der Zonenplan legt Art und Ausmass der zulässigen Nutzung des Bodens fest.
2. Er unterscheidet vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Er kann weitere Nutzungszonen im Sinne dieses Gesetzes wie Versorgungs- und Entsorgungszonen (namentlich für Kiesabbau und Deponien) vorsehen.
3. Die Gemeinde fasst die Nutzungs- und Schutzzonen ausserhalb der Bauzone in einem Gesamtplan zusammen.