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711.1 GOPBG CH-SO

§ 24 Planungs- und Baugesetz (PBG) - C. Zonenplan, Inhalt

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 24 PBG · C. Zonenplan, Inhalt

1. Der Zonenplan legt Art und Ausmass der zulässigen Nutzung des Bodens fest.

2. Er unterscheidet vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Er kann weitere Nutzungszonen im Sinne dieses Gesetzes wie Versorgungs- und Entsorgungszonen (namentlich für Kiesabbau und Deponien) vorsehen.

3. Die Gemeinde fasst die Nutzungs- und Schutzzonen ausserhalb der Bauzone in einem Gesamtplan zusammen.

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