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711.1 GOPBG CH-SO

§ 22 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Rechtswirkungen

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 22 PBG · 3. Rechtswirkungen

1. Die Nutzungspläne enthalten die für jedermann verbindlichen Anordnungen über die zulässige Nutzung des Bodens.

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