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711.1 GOPBG CH-SO

§ 20 Planungs- und Baugesetz (PBG) - f) Anhören des Gemeinderates

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 20 PBG · f) Anhören des Gemeinderates

1. Der Regierungsrat hört den Gemeinderat an, wenn er vom Beschluss der Gemeinde von Amtes wegen abweichen will. In diesem Fall holt er die Stellungnahme der Raumplanungskommission ein.

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