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711.1 GOPBG CH-SO

§ 18 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) Genehmigung

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 18 PBG · d) Genehmigung

1. Die Nutzungspläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück.

3. Der Regierungsrat kann allfällige Änderungen selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.

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