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711.1 GOPBG CH-SO

§ 164 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 9. Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 164 PBG · 9. Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz über das Bauwesen vom 10. Juni 1906, aufgehoben.

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