711.1
GOPBG
CH-SO
§ 16 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Einsprachen
Raumplanung - Ortsplanung
§ 16 PBG · b) Einsprachen
1. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Regionalplanungsorganisationen und kantonale Vereinigungen, die sich nach ihren Statuten vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz oder der Siedlungs- und Landschaftsgestaltung widmen, sind einspracheberechtigt, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Erhebung der Einsprache gegründet wurden. Der Regierungsrat bezeichnet die einspracheberechtigten Organisationen.
3. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst über den Plan.