Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 158 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 158 PBG · d) hängige Verfahren

1. Alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren und Fälle werden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt und entschieden, sofern in den Ausführungserlassen nichts anderes geregelt ist.

← § 157 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 158bis PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →