711.1
GOPBG
CH-SO
§ 158 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) hängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 158 PBG · d) hängige Verfahren
1. Alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren und Fälle werden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt und entschieden, sofern in den Ausführungserlassen nichts anderes geregelt ist.