711.1
GOPBG
CH-SO
§ 157 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Einzelverfügungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 157 PBG · c) Einzelverfügungen
1. Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Einzelverfügungen, namentlich Schutzverfügungen, gelten weiterhin.