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711.1 GOPBG CH-SO

§ 155 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Verhältnis zum bisherigen Recht a) Nutzungspläne

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 155 PBG · 2. Verhältnis zum bisherigen Recht a) Nutzungspläne

1. Die bestehenden Nutzungspläne gelten weiterhin.

2. Die nach bisherigem Recht ausgeschiedene, nicht erschlossene Bauzone 2. Etappe und die Reservezone (§ 27) bilden bis zur Revision des Zonenplanes eine Übergangszone, in welcher nur nach den Regeln des Bauens ausserhalb der Bauzone gebaut werden darf. Die Gemeinde hat im Rahmen der Zonenplanrevision zu entscheiden, ob und wie weit dieses Land - insbesondere durch Entflechtungsumlegung nach § 83 - der Bauzone, der Reservezone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt wird. Bei der Zuweisung zur Bauzone ist in der Regel vorab Land der bisherigen Bauzone 2. Etappe zu berücksichtigen.

3. Für Gewerbezonen und Bauernhofzonen gelten die bisherigen Bestimmungen bis zur Revision der Zonenpläne weiter.

4. Land, das bisher keiner Nutzungszone zugewiesen ist, gilt als Landwirtschaftszone.

5. Die Zonenpläne sind innert 5 Jahren dem neuen Recht anzupassen.

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