711.1
GOPBG
CH-SO
§ 153 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Bestrafung
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 153 PBG · 2. Bestrafung
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstwie Berechtigter, als Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als Verantwortlicher für die Ausführung von Arbeiten die Bauvorschriften oder gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2. Die Strafverfolgung verjährt nach 3 Jahren.