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711.1 GOPBG CH-SO

§ 152 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) Befugnisse des Kantons

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 152 PBG · d) Befugnisse des Kantons

1. Bei Bauten und baulichen Anlagen, die einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen, stehen die Befugnisse nach den §§ 150 und 151 auch dem zuständigen Departement zu.

2. Kommt die örtliche Baubehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nach, und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Massnahmen anordnen. Die Gemeinde haftet für die Kosten, unter Vorbehalt ihres Rückgriffes auf den Pflichtigen.

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