711.1
GOPBG
CH-SO
§ 151 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 151 PBG · c) Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1. Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung eine angemessene Frist.
2. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann sie eine Anordnung sofort in Kraft setzen.