Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 150 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Einstellung von Bauarbeiten

Die öffentlichen Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 150 PBG · b) Einstellung von Bauarbeiten

1. Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen.

2. Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.

← § 149 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 151 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →