711.1
GOPBG
CH-SO
§ 150 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Einstellung von Bauarbeiten
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 150 PBG · b) Einstellung von Bauarbeiten
1. Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen.
2. Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.