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711.1 GOPBG CH-SO

§ 15 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Verfahren a) öffentliche Auflage

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 15 PBG · 2. Verfahren a) öffentliche Auflage

1. Nutzungspläne sind nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu publizieren.

2. Ab Beginn der Planauflage dürfen Baubewilligungen durch die Baubehörde erstinstanzlich nur noch für Bauvorhaben erteilt werden, welche auch dem neuen Plan entsprechen.

3. ...

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