711.1
GOPBG
CH-SO
§ 146 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 7. Umweltschutz
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 146 PBG · 7. Umweltschutz
1. Bauten und Anlagen haben den Vorschriften des Umweltschutzrechtes des Bundes und des Kantons zu genügen. Soweit vorgeschrieben, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.