711.1
GOPBG
CH-SO
§ 145 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 6. Gestaltung
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 145 PBG · 6. Gestaltung
1. Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.
2. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.