711.1
GOPBG
CH-SO
§ 143 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Sicherheit und Gesundheit
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 143 PBG · 3. Sicherheit und Gesundheit
1. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.
2. Sie dürfen nur an sicherem Standort erstellt werden.
3. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen.
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