711.1
GOPBG
CH-SO
§ 142 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) von der Nachbargrenze
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 142 PBG · c) von der Nachbargrenze
1. Von der Nachbargrenze ist ein Abstand einzuhalten. Dieser richtet sich, wo nichts anderes bestimmt wird, nach Geschosszahl und Gebäudelänge und wird durch die kantonale Bauverordnung festgelegt.
2. Die kantonale Bauverordnung regelt die besonderen Grenzabstände, die Möglichkeiten der Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände und das Zusammenbauen von Gebäuden.