711.1
GOPBG
CH-SO
§ 141 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) von Wald und Gewässern
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 141 PBG · b) von Wald und Gewässern
1. Der Bauabstand von Wald beträgt für Bauten und bauliche Anlagen 20 m. Bei isolierten Waldflächen bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone ein Bauabstand von 10 m. In begründeten Fällen, vorab aus Gründen der Raumplanung, kann im Rahmen des Zonenplanes eine andere Waldbaulinie (§ 40) festgelegt werden.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
3. Der Bauabstand von Gewässern richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.