711.1
GOPBG
CH-SO
§ 140 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Bauabstände a) von öffentlichen Verkehrsanlagen
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 140 PBG · 2. Bauabstände a) von öffentlichen Verkehrsanlagen
1. Die Bauabstände von öffentlichen Strassen und andern öffentlichen Verkehrsflächen werden durch die kantonale Bauverordnung und die Nutzungspläne festgelegt.
2. Die Abstandsvorschriften gelten auch für Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener und zerstörter Gebäude.