§ 138 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Ausnahmebewilligung
§ 138 PBG · 5. Ausnahmebewilligung
1. Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt werden können.
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3. Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere mit den Auflagen, dass der Grundeigentümer auf erstes Verlangen der zuständigen Behörde den vorschriftsgemässen Zustand herstellt oder dass für wertvermehrende Aufwendungen, die auf der Ausnahmebewilligung beruhen, im Enteignungsfall keine Entschädigung zu leisten ist.
4. Die Bedingungen und Auflagen, die mit Bewilligungen verbunden werden, sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.