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711.1 GOPBG CH-SO

§ 137 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Sistierung von Baugesuchen

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 137 PBG · 4. Sistierung von Baugesuchen

1. Die Baubehörde kann ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplanes hinderlich sein könnte, sistieren;

2. Für die kantonale und regionale Planung kann auch das Bau- und Justizdepartement ein Baugesuch sistieren.

3. Die Sistierung fällt dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert 3 Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Die örtliche Baubehörde kann die Sistierung ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der Planungsbehörde, um 3 Monate verlängern.

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