711.1
GOPBG
CH-SO
§ 137 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Sistierung von Baugesuchen
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 137 PBG · 4. Sistierung von Baugesuchen
1. Die Baubehörde kann ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplanes hinderlich sein könnte, sistieren;
2. Für die kantonale und regionale Planung kann auch das Bau- und Justizdepartement ein Baugesuch sistieren.
3. Die Sistierung fällt dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert 3 Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Die örtliche Baubehörde kann die Sistierung ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der Planungsbehörde, um 3 Monate verlängern.