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711.1 GOPBG CH-SO

§ 136 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Einspracheverfahren

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 136 PBG · 3. Einspracheverfahren

1. Die Baubehörde hat über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzuführen.

2. Zur Wahrung öffentlicher Interessen können auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Bei einer Einsprache des Bau- und Justizdepartementes ist das stellvertretende Departement Beschwerdeinstanz.

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