711.1
GOPBG
CH-SO
§ 136 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Einspracheverfahren
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 136 PBG · 3. Einspracheverfahren
1. Die Baubehörde hat über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzuführen.
2. Zur Wahrung öffentlicher Interessen können auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Bei einer Einsprache des Bau- und Justizdepartementes ist das stellvertretende Departement Beschwerdeinstanz.