711.1
GOPBG
CH-SO
§ 135 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Baubehörde
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 135 PBG · 2. Baubehörde
1. Die Baubewilligung wird im allgemeinen durch die Gemeindebaubehörde erteilt.
2. Das Departement ist Baubehörde, wenn es im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplanes dazu bestimmt wird.