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711.1 GOPBG CH-SO

§ 135 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Baubehörde

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 135 PBG · 2. Baubehörde

1. Die Baubewilligung wird im allgemeinen durch die Gemeindebaubehörde erteilt.

2. Das Departement ist Baubehörde, wenn es im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplanes dazu bestimmt wird.

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