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711.1 GOPBG CH-SO

§ 134 Planungs- und Baugesetz (PBG) - B. Baubewilligung 1. Materielle und formelle Koordination

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 134 PBG · B. Baubewilligung 1. Materielle und formelle Koordination

1. Bauten und bauliche Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde. Der Kantonsrat bestimmt die Ausnahmen.

2. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raum- und umweltrelevanter Bewilligungen oder des Erlasses eines Gestaltungsplanes, so ist in einem Leitverfahren nach Absatz 3 die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen. Die anderen Bewilligungen bleiben vorbehalten und sind wenn möglich im Entscheid des Leitverfahrens oder gleichzeitig mit diesem zu eröffnen.

3. Als Leitverfahren im Sinne von Absatz 2 gelten in der Regel

a) das Baubewilligungsverfahren;

b) das Gestaltungsplanverfahren;

c) das Verfahren nach § 38bis;

d) das Plangenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes.

4. Ist das Gestaltungsplanverfahren das Leitverfahren, so entscheidet anstelle der Departemente und der Ämter der Regierungsrat zusammen mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes auch über allfällige gesonderte Bewilligungen.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Verfahrenskoordination in einer Verordnung.

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