711.1
GOPBG
CH-SO
§ 133 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Gemeindebauvorschriften
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 133 PBG · 4. Gemeindebauvorschriften
1. Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit diese der kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen.
2. In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften erlassen.
3. Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit überprüft. Sie treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.