711.1
GOPBG
CH-SO
§ 132 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Technische Vorschriften
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 132 PBG · 3. Technische Vorschriften
1. Der Regierungsrat kann zur kantonalen Bauverordnung technische Vorschriften und Ausführungsbestimmungen erlassen.
2. Er fördert die Vereinheitlichung der Bauvorschriften und die Rationalisierung im Bauwesen.
3. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über technische Vorschriften und die Kontrolle ihrer Einhaltung abschliessen. Er kann diese Kontrolle auch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen übertragen.