§ 131 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Kantonale Bauverordnung
§ 131 PBG · 2. Kantonale Bauverordnung
1. Der Kantonsrat erlässt eine kantonale Bauverordnung, die unter Vorbehalt von § 133 für alle Gemeinden gilt.
2. Er regelt darin im Rahmen der §§ 134-148 namentlich
a) das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle;
b) die Gestaltung der Bauten (Höhe, Länge und Tiefe);
c) die Bauabstände (offene und geschlossene Bauweise);
d)* die Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer;
e) die Anforderungen der Bauten an Festigkeit, Sicherheit und Gesundheit;
f) die baulichen Massnahmen, die geeignet sind, Energie zu sparen;
g) den Schutz der Umgebung vor Beeinträchtigungen;
h) die Erstellung von Abstellflächen, Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsräumen;
i) den Schutz gegen Unfälle bei Bauarbeiten;
j) den Unterhalt und die Verbesserung bestehender Bauten und Anlagen.