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711.1 GOPBG CH-SO

§ 131 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Kantonale Bauverordnung

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 131 PBG · 2. Kantonale Bauverordnung

1. Der Kantonsrat erlässt eine kantonale Bauverordnung, die unter Vorbehalt von § 133 für alle Gemeinden gilt.

2. Er regelt darin im Rahmen der §§ 134-148 namentlich

a) das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle;

b) die Gestaltung der Bauten (Höhe, Länge und Tiefe);

c) die Bauabstände (offene und geschlossene Bauweise);

d)* die Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer;

e) die Anforderungen der Bauten an Festigkeit, Sicherheit und Gesundheit;

f) die baulichen Massnahmen, die geeignet sind, Energie zu sparen;

g) den Schutz der Umgebung vor Beeinträchtigungen;

h) die Erstellung von Abstellflächen, Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsräumen;

i) den Schutz gegen Unfälle bei Bauarbeiten;

j) den Unterhalt und die Verbesserung bestehender Bauten und Anlagen.

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