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711.1 GOPBG CH-SO

§ 130 Planungs- und Baugesetz (PBG) - A. Anwendbares Recht 1. Im allgemeinen

Die öffentlichen Bauvorschriften
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§ 130 PBG · A. Anwendbares Recht 1. Im allgemeinen

1. Bauten und bauliche Anlagen müssen diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen und den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde entsprechen.

2. Massgebend sind die Vorschriften, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch gelten.

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