711.1
GOPBG
CH-SO
§ 130 Planungs- und Baugesetz (PBG) - A. Anwendbares Recht 1. Im allgemeinen
Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 130 PBG · A. Anwendbares Recht 1. Im allgemeinen
1. Bauten und bauliche Anlagen müssen diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen und den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde entsprechen.
2. Massgebend sind die Vorschriften, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch gelten.