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711.1 GOPBG CH-SO

§ 129 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 6. Vollstreckung und Bestrafung

Natur- und Heimatschutz
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§ 129 PBG · 6. Vollstreckung und Bestrafung

1. Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen gelten die Vollstreckungs- und Strafbestimmungen der §§ 149-153.

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