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711.1 GOPBG CH-SO

§ 128 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Natur- und Heimatschutzfonds

Natur- und Heimatschutz
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§ 128 PBG · b) Natur- und Heimatschutzfonds

1. Der Kanton bildet einen Natur- und Heimatschutzfonds, der je zur Hälfte mit jährlichen Einlagen des Kantons und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden aus dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zu speisen ist.

2. Der Kantonsrat bestimmt den jeweiligen prozentualen Anteil der Grundstückgewinnsteuer nach den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Budgets.

3. Der Fonds wird überdies namentlich gespiesen durch einen angemessenen Anteil der Kühlwasserabgabe des Kernkraftwerkes Gösgen.

4. Der Regierungsrat verwendet die Mittel des Fonds für

a) die Kosten des Kantons nach den §§ 77, 119bis und 127;

b) Beiträge an landwirtschaftliche Bauten nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz;

c) den Erwerb geschützter Objekte;

d) die Förderung freiwilliger Massnahmen;

e) Beiträge an Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes;

f) Entschädigungen des Kantons und der Gemeinden aus materieller Enteignung.

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