711.1
GOPBG
CH-SO
§ 127 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Finanzielle Bestimmungen a) Kostentragung
Natur- und Heimatschutz
§ 127 PBG · 5. Finanzielle Bestimmungen a) Kostentragung
1. Entschädigungen, die mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes verbunden sind, werden grundsätzlich von den beteiligten Gemeinwesen nach § 77 getragen.
2. Die finanziellen Abgeltungen nach § 119bis Absatz 3 werden aus dem Natur- und Heimatschutzfonds geleistet.