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711.1 GOPBG CH-SO

§ 127 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Finanzielle Bestimmungen a) Kostentragung

Natur- und Heimatschutz
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§ 127 PBG · 5. Finanzielle Bestimmungen a) Kostentragung

1. Entschädigungen, die mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes verbunden sind, werden grundsätzlich von den beteiligten Gemeinwesen nach § 77 getragen.

2. Die finanziellen Abgeltungen nach § 119bis Absatz 3 werden aus dem Natur- und Heimatschutzfonds geleistet.

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