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711.1 GOPBG CH-SO

§ 126 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Ausführungsbestimmungen

Natur- und Heimatschutz
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§ 126 PBG · 4. Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung namentlich

a) den Natur- und Heimatschutz im allgemeinen;

b) die Rechtswirkungen der kantonalen Schutzgebiete nach § 121;

c)* ...

d) den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern;

e) den Schutz von Pflanzen und Tieren und ihres natürlichen Lebensraumes.

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