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711.1 GOPBG CH-SO

§ 125 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) Naturschutzaufseher

Natur- und Heimatschutz
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§ 125 PBG · d) Naturschutzaufseher

1. Das Bau- und Justizdepartement kann Private in geeigneter Weise zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz beiziehen und ihnen entsprechende Aufsichtsfunktionen übertragen.

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