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711.1 GOPBG CH-SO

§ 124 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) vorläufiger Schutz

Natur- und Heimatschutz
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§ 124 PBG · c) vorläufiger Schutz

1. Die nach § 122 zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung erlassen.

2. Diese tritt sofort in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres.

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