711.1
GOPBG
CH-SO
§ 124 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) vorläufiger Schutz
Natur- und Heimatschutz
§ 124 PBG · c) vorläufiger Schutz
1. Die nach § 122 zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung erlassen.
2. Diese tritt sofort in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres.