711.1
GOPBG
CH-SO
§ 122 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Einzelschutz a) Schutzverfügung
Natur- und Heimatschutz
§ 122 PBG · 3. Einzelschutz a) Schutzverfügung
1. Im Einzelfall werden Schutzverfügungen für den Kanton vom Regierungsrat und für die Gemeinden vom Gemeinderat erlassen.
2. Vor dem Erlass sind die Betroffenen und, wenn der Regierungsrat verfügt, auch der Gemeinderat anzuhören.
3. Die Schutzverfügung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.