711.1
GOPBG
CH-SO
§ 120 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Schutzgebiete a) Gesamtplan der Gemeinde
Natur- und Heimatschutz
§ 120 PBG · 2. Schutzgebiete a) Gesamtplan der Gemeinde
1. Im Rahmen der Ortsplanung ordnen die Gemeinden die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie stützen sich dabei auf ihre Inventare und Grundlagen sowie auf jene des Bundes, des Kantons und der Regionen.
2. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan.
3. Für den vorläufigen Schutz können Planungszonen erlassen werden.