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711.1 GOPBG CH-SO

§ 12 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Ersatzvornahme

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 12 PBG · b) Ersatzvornahme

1. Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung nach § 11 lit. a trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern.

2. In diesem Fall führt das Bau- und Justizdepartement das Auflage- und Einspracheverfahren nach § 69 durch.

3. Die Kosten der Ersatzvornahme sind durch die Einwohnergemeinde zu tragen.

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