711.1
GOPBG
CH-SO
§ 12 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Ersatzvornahme
Raumplanung - Ortsplanung
§ 12 PBG · b) Ersatzvornahme
1. Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung nach § 11 lit. a trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern.
2. In diesem Fall führt das Bau- und Justizdepartement das Auflage- und Einspracheverfahren nach § 69 durch.
3. Die Kosten der Ersatzvornahme sind durch die Einwohnergemeinde zu tragen.